§ 25a BPräsWG

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.2016

§ 25a.

(1) Für die mit der Durchführung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 verbundenen Kosten hat der Bund an die Gemeinden eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,86 Euro pro wahlberechtigter Person zu leisten und hierzu an die Landeshauptmänner anzuweisen.

(2) Für die mit der Verschiebung der Durchführung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 verbundenen Kosten hat der Bund an die Gemeinden eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,63 Euro pro wahlberechtigter Person zu leisten und hierzu an die Landeshauptmänner anzuweisen.

(3) Zum Zeitpunkt, zu dem an einen Landeshauptmann Pauschalentschädigungen gemäß den Abs. 1 und 2 angewiesen werden, sind die Pauschalentschädigungen gemäß Abs. 1 durch das jeweilige Land vor Weiterleitung an die Gemeinden zu verdoppeln. Der Landeshauptmann hat die Pauschalentschädigungen sodann an die Gemeinden in seinem Land weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR40188306

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