§ 25a BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 25a

(1) § 25a.Die BWA ist berechtigt, sich zur Durchführung von Untersuchungen, für die sie nach diesem Bundesgesetz und gemäß dem Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG, BGBl. Nr. 753/1996, Art. I, zuständig ist, des Handelsüberwachungssystems gemäß § 25 Abs. 2 zu bedienen oder das Börseunternehmen mit der Durchführung derartiger Untersuchungen zu beauftragen.

(2) Das Börseunternehmen hat die BWA regelmäßig über die Daten des Börsehandels, insbesondere über Umsätze und Preise der in den geregelten Märkten gehandelten Handelsgegenstände zu unterrichten. Die BWA ist ermächtigt, die Gliederung und Art der Übermittlung durch Verordnung festzusetzen oder durch Verordnung auf die Übermittlung durch das Börseunternehmen zu verzichten, wenn sie die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen des Börsehandels durch ein anderes geeignetes Meldesystem erhält; in diesem Fall ist das Börseunternehmen jedoch weiterhin verpflichtet, alle Anfragen der BWA zum Börsehandel unverzüglich zu beantworten.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat das Börseunternehmen der BWA alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die BWA bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht, daß sowohl in den Zuständigkeitsbereich des Börseunternehmens fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der BWA fallende Vorschriften verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen Auskünfte. Die BWA ist jedoch berechtigt, dem Börseunternehmen die Unterlassung von Untersuchungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch ansonsten die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß § 48a dieses Bundesgesetzes oder einer Verletzung des § 2 Z 4 WAG erschwert oder vereitelt würde.

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