§ 25a AußWG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.2011

4. Abschnitt

Beschränkung von Beteiligungen an Unternehmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Genehmigungspflichten

§ 25a.

(1) Soweit die Abs. 2 bis 11 nichts anderes bestimmen, unterliegen folgende Vorgänge, die Unternehmen mit Sitz in Österreich betreffen, keinen Beschränkungen:

  1. 1. der Erwerb des Unternehmens
  2. 2. der Erwerb einer Beteiligung an diesem oder
  3. 3. der Erwerb eines beherrschenden Einflusses auf dieses.

    Unter Unternehmen sind juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften zu verstehen.

(2) Unter den Voraussetzungen der Abs. 3, 4 und 10 bedarf ein in Abs. 1 genannter Vorgang einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, wenn das betroffene Unternehmen mit Sitz in Österreich den Rechnungslegungsvorschriften des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. S. 219/1897, unterliegt und in einem Bereich tätig ist, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 52 und Art. 65 Abs. 1 AEUV betrifft. Derartige Bereiche sind solche

  1. 1. der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs, insbesondere
  1. a) Verteidigungsgüterindustrie,
  2. b) Sicherheitsdienste;
  1. 2. der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einschließlich der Daseins- und Krisenvorsorge, insbesondere
  1. a) Krankenhäuser, Rettungs- und Notarztwesen,
  2. b) Feuerwehrwesen und Katastrophenschutz,
  3. c) Energieversorgung im Sinne des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes 2010 - ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110 und des Gaswirtschaftsgesetzes - GWG, BGBl. I Nr. 121/2000,
  4. d) Wasserversorgung im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215,
  5. e) Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003,
  6. f) Verkehr im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 - EisbG, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl. Nr. 253/1957, des Schifffahrtsgesetzes - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 und des Bundesstraßengesetzes 1971 - BStG 1971, BGBl. Nr. 286,
  7. g) Universitäten im Sinne des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120 Fachhochschulen im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG, BGBl. 340/1993, Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, Kindergärten und Kinderbetreuungseinrichtungen.

(3) Eine Genehmigung nach Abs. 2 ist nur dann erforderlich, wenn entweder

  1. 1. der Erwerber des Unternehmens, der Beteiligung oder des beherrschenden Einflusses eine Person oder Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 9 ist, die kein Unionsbürger oder Bürger des EWR oder der Schweiz ist oder ihren Sitz in einem Drittstaat hat, sofern es sich bei dem Drittstaat nicht um einen Mitgliedstaat des EWR oder die Schweiz handelt, oder
  2. 2. eine Genehmigungspflicht von Amts wegen gemäß Abs. 10 vorgeschrieben wird.

    Vor Erteilung der Genehmigung darf der Vorgang nicht durchgeführt werden.

(4) Von der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2 ausgenommen ist eine Beteiligung an Unternehmen, bei der der Stimmrechtsanteil eines Erwerbers im Sinne von Abs. 3 Z 1 nach dem Erwerb dieser Beteiligung 25 Prozent nicht erreicht. Bei der Berechnung dieses Stimmrechtsanteils sind hinzuzurechnen

  1. 1. die Anteile anderer juristischer Personen oder Gesellschaften an dem zu erwerbenden Unternehmen, wenn der Erwerber 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an dieser anderen juristischen Person oder Gesellschaft hält, und
  2. 2. Stimmrechte anderer Personen oder Gesellschaften im Sinne von Abs. 3 Z 1, mit denen der Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat.

(5) Der Erwerb eines beherrschenden Einflusses unterliegt sowohl dann einer Genehmigungspflicht, wenn er von einer Person oder Gesellschaft im Sinne von § 3 Z 1 allein als auch dann, wenn er durch mehrere Personen oder Gesellschaften im Sinne von § 3 Z 1 gemeinsam erfolgt.

(6) Der Antrag auf Genehmigung ist von dem oder den Erwerbern zu stellen

  1. 1. vor Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung oder vor Abschluss des oder der zum Erwerb des beherrschenden Einflusses erforderlichen Rechtsgeschäfte oder
  2. 2. im Fall eines öffentlichen Angebots vor Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots.

(7) Der Genehmigungsantrag hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Erwerbers im Sinne von Abs. 3;
  2. 2. Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens, an dem der Erwerb oder die Beteiligung erfolgen sollen;
  3. 3. Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Sinne von Abs. 2 Z 1 oder 2;
  4. 4. Darstellung des geplanten Erwerbsvorgangs und
  5. 5. Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten in Österreich.

(8) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats ab Einlangen des Antrags mit Bescheid mitzuteilen, dass entweder

  1. 1. keine Bedenken gegen den Erwerb bestehen, weil keine Gefährdung der Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 52 und Art. 65 Abs. 1 AEUV zu befürchten ist, oder
  2. 2. ein vertieftes Prüfverfahren eingeleitet wird, weil eine eingehendere Untersuchung der Auswirkungen auf diese Interessen erforderlich ist.

    Wird innerhalb dieser Frist kein Bescheid erlassen, so gilt der Vorgang als genehmigt.

(9) Innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Einleitungsbescheides im Sinne von Abs. 7 Z 2 ist mit Bescheid entweder

  1. 1. der Vorgang zu genehmigen, wenn eine Gefährdung der in Abs. 7 Z 1 genannten Interessen nicht zu befürchten ist oder
  2. 2. wenn durch den Vorgang eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die genannten Interessen zu befürchten ist,
  1. a) die Genehmigung mit zur Beseitigung dieser Gefahr notwendigen Auflagen zu erteilen, oder
  2. b) die Genehmigung zu verweigern, wenn Auflagen zur Beseitigung dieser Gefahr nicht ausreichen.

    Wird innerhalb dieser Frist kein Bescheid erlassen, so gilt der Vorgang als genehmigt.

(10) Über den Umstand, dass ein Vorgang durch Verstreichen der Frist in Abs. 7 oder Abs. 8 als genehmigt gilt, ist auf Antrag eine Bestätigung auszustellen.

(11) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann mit Bescheid von Amts wegen eine Genehmigungspflicht für den Erwerb von, eine Beteiligung an oder den Erwerb eines beherrschenden Einflusses auf ein Unternehmen mit Sitz in Österreich durch andere als die in Abs. 3 Z 1 genannten Erwerber vorschreiben, wenn

  1. 1. Personen oder Gesellschaften im Sinne von Abs. 3 Z 1 mindestens 25 Prozent der Stimmrechte am Erwerber halten oder einen beherrschenden Einfluss auf den Erwerber ausüben und
  2. 2. begründeter Verdacht besteht, dass durch diesen Vorgang eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 3 Z 1 umgangen werden soll, und
  3. 3. begründeter Verdacht besteht, dass durch den Vorgang eine Gefährdung der in Abs. 7 Z 1 genannten Interessen zu befürchten ist.

(12) Auf das Verfahren gemäß Abs. 10 sind die Abs. 8 und 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entscheidungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung der Vorschreibung der Genehmigungspflicht zu laufen beginnt.

(13) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann mit Verordnung Ausnahmen von den Genehmigungspflichten für bestimmte Arten von Vorgängen im Sinne von Abs. 1 vorsehen, wenn im Vorhinein feststeht, dass durch diese Vorgänge eine Gefährdung der in Abs. 7 Z 1 genannten Interessen nicht zu befürchten ist.

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