§ 25a AOG

Alte FassungIn Kraft seit 17.4.1993

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

§ 25a.

(1) Das Akademiekollegium und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung haben bei der Behandlung von Personalangelegenheiten darauf hinzuwirken, daß in allen Arbeitsbereichen der Akademie ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Akademie tätigen Männern und Frauen erreicht wird. Die Erreichung dieses Zieles ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch vom obersten Kollegialorgan zu beschließende Frauen-Förderpläne, die für andere Organe der Akademie Empfehlungscharakter haben, anzustreben.

(2) (Verfassungsbestimmung) Vorübergehende Sondermaßnahmen des Akademiekollegiums oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Mann und Frau im Sinne des Art. 4 der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982, gelten nicht als Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 B-VG.

(3) An der Akademie der bildenden Künste in Wien ist vom Akademiekollegium ein Arbeitskreis einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts durch das Akademiekollegium entgegenzuwirken. Die Mitglieder des Arbeitskreises sind durch Beschluß des Akademiekollegiums zu bestellen. Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen haben Vertreter aus der Gruppe der ordentlichen Hochschulprofessoren, aus der Gruppe der sonstigen Lehrer mit Ausnahme der emeritierten Professoren und der Gastprofessoren, aus der in § 9 genannten Gruppe und der Gruppe der Studierenden anzugehören. Die Funktionsperiode dauert zwei Jahre bzw. entspricht der der Hochschülerschaftsorgane.

(4) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, jeweils höchstens zu zweit an Sitzungen des Akademiekollegiums, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen und überdies Anträge zu stellen, Einsicht in die entsprechenden Akten und Unterlagen zu nehmen, Sondervoten zu Protokoll zu geben und bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern des Akademiekollegiums in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Sie haben die Angehörigen der Akademie in Gleichbehandlungsfragen zu beraten und diesbezügliche Beschwerden von Akademieangehörigen entgegenzunehmen.

(5) Der/Die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen hat das Recht, an den Sitzungen des Akademiekollegiums mit Stimmrecht teilzunehmen, soweit es sich um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die den Aufgabenbereich des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen betreffen. Soweit das Akademiekollegium konkrete Personalentscheidungen im Einzelfall zu treffen hat, gilt jedoch Abs. 4.

(6) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist zu jeder Sitzung des Akademiekollegiums, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden zu laden. Unterbleibt die Ladung, so hat das Akademiekollegium in einer neuerlichen Sitzung unter ordnungsgemäßer Beiziehung der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen die Beratung und Beschlußfassung in der diesem Beschluß zugrundeliegenden Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen.

(7) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, daß ein Beschluß des Akademiekollegiums eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts darstellt, so kann er innerhalb von drei Wochen beim Rektor einen schriftlichen und begründeten Einspruch gegen den Beschluß des Akademiekollegiums erheben. Der Einspruch kann von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zunächst ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist eine Vollziehung des betroffenen Beschlusses - insbesondere die Erlassung von Bescheiden oder der Abschluß von Verträgen auf Grund des beeinspruchten Beschlusses - bis zum Ablauf der Einspruchsfrist, wenn aber der Einspruch erhoben wurde, bis zur neuerlichen Beschlußfassung durch das Akademiekollegium nicht zulässig.

(8) Das Akademiekollegium hat im Falle der Abgabe eines schriftlichen und begründeten Einspruchs des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen in der nächsten Sitzung unter Berücksichtigung dieses Einspruchs die Beratung und Beschlußfassung in der diesem Beschluß zugrundeliegenden Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen.

(9) Im Falle eines Beharrungsbeschlusses des Akademiekollegiums ist der Arbeitskreis berechtigt, den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung um Ausübung seines Aufsichtsrechts anzurufen. Die Aufsichtsbeschwerde kann zunächst von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist die Einbringung der Aufsichtsbeschwerde durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen innerhalb von drei Wochen ab Beschlußfassung durch das Akademiekollegium nachzureichen. Ab Anmeldung oder Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ruht das Verfahren und ist die Vollziehung des betroffenen Beschlusses insbesondere die Erlassung von Bescheiden oder der Abschluß von Verträgen auf Grund dieses Beschlusses nicht zulässig. Das Verfahren ist erst wieder aufzunehmen bzw. der betroffene Beschluß zu vollziehen, wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung entweder keinen Anlaß findet, den Beschluß aufzuheben, oder wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Rahmen des Aufsichtsrechts den Beschluß mit Bescheid aufgehoben hat.

(10) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich der dienstlichen Laufbahn, nicht benachteiligt werden.

(11) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12124775

alte Dokumentnummer

N7199327284J

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