§ 25 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Bundessektionen

§ 25.

Die Bundeskammer gliedert sich in die Bundessektionen Architekten und Ingenieurkonsulenten. Die Bundessektionen sind für die sektionseigenen Angelegenheiten zuständig. § 4 ist anzuwenden, wobei an die Stelle des Kammervorstandes der Vorstand der Bundeskammer und an die Stelle der Kammervollversammlung der Kammertag tritt.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154922

alte Dokumentnummer

N9199433636J

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