§ 25 ZFBO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1962

§ 25. Ausweisleistung.

(1) Das Betreten und Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile von Zivilflugplätzen ist nur mit einer vom Zivilflugplatzhalter ausgestellten Erlaubniskarte gestattet. An Stelle der Erlaubniskarte kann der Zivilflugplatzhalter ein sichtbar zu tragendes Erkennungszeichen ausgeben.

(2) Das Betreten und Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile von Zivilflugplätzen ist ohne Erlaubniskarte oder Erkennungszeichen gestattet:

  1. a) Haltern von Luftfahrzeugen, die sich mit den Bordpapieren ausweisen;
  2. b) Beauftragten von Luftfahrzeughaltern, die sich mit einer vom Luftfahrzeughalter ausgestellten Bescheinigung ausweisen; aus dieser Bescheinigung muß hervorgehen, welche Tätigkeiten von dem Beauftragten und an welchen Stellen des Zivilflugplatzes diese Tätigkeiten auszuüben sind;
  3. c) Besatzungsmitgliedern von Luftfahrzeugen, die sich mit einem Luftfahrt-Personalausweis ausweisen;
  4. d) abfliegenden und ankommenden Fluggästen, die sich in Begleitung eines Besatzungsmitgliedes, des Luftfahrzeughalters oder dessen Beauftragten befinden;
  5. e) Personen, die sich in Begleitung des Zivilflugplatzhalters oder dessen Beauftragten befinden;
  6. f) behördlichen Organen in Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten, die sich mit ihrem Dienstausweis ausweisen.

(3) Auf Verlangen des Zivilflugplatzhalters und seiner Beauftragten sowie von Flugsicherungsorganen haben sich alle auf nicht allgemein zugänglichen Teilen des Zivilflugplatzes befindlichen Personen auszuweisen, soweit sie sich gemäß Abs. 1 oder 2 ausweisen müssen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10011360

Dokumentnummer

NOR12146901

alte Dokumentnummer

N9196250442J

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