§ 25.
Wer Geldbeträge, die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, ihrer Bestimmung entzieht und dadurch die Erreichung des in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zweckes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn aber der zweckwidrig verwendete Barbetrag 2 000 Euro übersteigt, mit Freiheitsstrafe von ein bis fünf Jahren bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden.
ÜR: Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Gesetzesnummer
10011255
Dokumentnummer
NOR40023070
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