§ 25 WWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 25.

Wer Geldbeträge, die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, ihrer Bestimmung entzieht und dadurch die Erreichung des in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zweckes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn aber der zweckwidrig verwendete Barbetrag 2 000 Euro übersteigt, mit Freiheitsstrafe von ein bis fünf Jahren bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden.

ÜR: Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR40023070

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