§ 25 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Vollversammlung

§ 25

(1) § 25.Die Vollversammlung der Landeskammer besteht aus

  1. 1. den Mitgliedern des Präsidiums,
  2. 2. den Mitgliedern der Sektionsleitungen,
  3. 3. den von Wählergruppen gemäß § 106 in den Vorstand entsandten Mitgliedern,
  4. 4. dem Vorsitzenden des Finanzausschusses und
  5. 5. dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Landeskammer.

(2) In die Zuständigkeit der Vollversammlung fallen insbesondere:

  1. 1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landeskammer,
  2. 2. Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß sowie Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der zugehörigen Fachgruppen,
  3. 3. Beschlußfassung über die Kammerumlagen,
  4. 4. Angelegenheiten, die eine über den eigenen Voranschlag oder die genehmigten Voranschläge hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Präsident oder das Präsidium zuständig ist,
  5. 5. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 und 3,
  6. 6. Erlassung der Gebührenordnung,
  7. 7. Erlassung der Umlagenordnung,
  8. 8. generelle Regelung der Fachgruppenzuordnung der Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe und für verbundene Gewerbe,
  9. 9. Beschlußfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der Errichtung,
  10. 10. Beschlußfassung über die Errichtung eines Schiedsgerichts,
  11. 11. sonstige von den Organen der Bundeskammer der Vollversammlung zur Behandlung zugewiesene Angelegenheiten,
  12. 12. Wahl der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer und
  13. 13. Bestellung der Ehrenmitglieder.

(3) Vorschläge und Anträge von Kammermitgliedern sind in der Vollversammlung zu behandeln, wenn sie von mindestens 200 Mitgliedern unterstützt werden. Ein Vertreter dieser Mitglieder kann an den diesbezüglichen Beratungen in der Vollversammlung und in jenem Organ, dem die Angelegenheit zur Entscheidung zugewiesen wird, teilnehmen. Der Präsident hat solche Vorschläge und Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung zu setzen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

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