§ 25.
Der Baukostenzuschuß kann innerhalb von zehn Jahren seit der gänzlichen Flüssigmachung zurückgefordert werden, wenn einer der im § 23 Z 2 und 3 angeführten Tatbestände vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Gesetzesnummer
10011280
Dokumentnummer
NOR12145469
alte Dokumentnummer
N9195437680J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)