§ 25 WFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1955

§ 25.

Der Baukostenzuschuß kann innerhalb von zehn Jahren seit der gänzlichen Flüssigmachung zurückgefordert werden, wenn einer der im § 23 Z 2 und 3 angeführten Tatbestände vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

10011280

Dokumentnummer

NOR12145469

alte Dokumentnummer

N9195437680J

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