Verlustverteilung.
§ 25.
(1) Der Verlust eines Geschäftsjahres, soweit er nicht aus den Rücklagen gedeckt werden kann, ist nach Kopfteilen auf die Genossenschafter aufzuteilen.
(2) Der Verlustanteil ist vom Geschäftsguthaben abzuziehen. Übersteigt er das Geschäftsguthaben, so ist der Restbetrag aus künftigen Gewinnanteilen zu decken.
(3) Die Bestimmungen des § 24, Abs., sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10001893
Dokumentnummer
NOR12025107
alte Dokumentnummer
N2194812706R
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