§ 25 Werksgenossenschaftsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1948

Verlustverteilung.

§ 25.

(1) Der Verlust eines Geschäftsjahres, soweit er nicht aus den Rücklagen gedeckt werden kann, ist nach Kopfteilen auf die Genossenschafter aufzuteilen.

(2) Der Verlustanteil ist vom Geschäftsguthaben abzuziehen. Übersteigt er das Geschäftsguthaben, so ist der Restbetrag aus künftigen Gewinnanteilen zu decken.

(3) Die Bestimmungen des § 24, Abs., sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001893

Dokumentnummer

NOR12025107

alte Dokumentnummer

N2194812706R

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