§ 25 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

§ 25.

(1) Sind für spätere Eintragungen zu einem bestehenden Wasserbenutzungsrecht weitere Einlageblätter erforderlich, so sind sie unter der Postzahl der ursprünglichen Eintragung mit fortlaufenden Blattnummern zu versehen und den über die bestehende Anlage bereits vorhandenen Blättern unmittelbar anzuschließen, wobei in der Anmerkungsspalte der vorhergehenden Blätter jeweils auf das folgende zu verweisen ist.

(2) Durch spätere Wasserbuchbescheide notwendig werdende Änderungen einer Eintragung sind so durchzuführen, daß die mit roter Tinte durchzustreichende ursprüngliche Eintragung vollkommen leserlich bleibt.

(3) Wird gemäß § 34 das Wasserbenutzungsrecht neu eingetragen, so ist das alte Einlageblatt mit einem entsprechenden Vermerk kreuzweise zu durchstreichen und bei den gelöschten Blättern einzureihen.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129860

alte Dokumentnummer

N8194839252L

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