§ 25 W. Sch. G.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

IV. Verwendung und Verrechnung.

§ 25.

Die von den Kreditinstituten gemäß § 22 abgeführten Werte sind, soweit sie sich dazu eignen, mit dem die Höhe von 250 Millionen Schilling übersteigenden Betrag zur Tilgung der Bundesschuld bei der Oesterreichischen Nationalbank zu verwenden. Bis zu dieser Höhe stellen die abgeführten Werte ordentliche Einnahmen des Bundes dar.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12042076

alte Dokumentnummer

N3194724497L

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