Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
IV. Verwendung und Verrechnung.
§ 25.
Die von den Kreditinstituten gemäß § 22 abgeführten Werte sind, soweit sie sich dazu eignen, mit dem die Höhe von 250 Millionen Schilling übersteigenden Betrag zur Tilgung der Bundesschuld bei der Oesterreichischen Nationalbank zu verwenden. Bis zu dieser Höhe stellen die abgeführten Werte ordentliche Einnahmen des Bundes dar.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10003810
Dokumentnummer
NOR12042076
alte Dokumentnummer
N3194724497L
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