§ 25 VRV 2015

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.2015

Kulturgüter (Sachanlagen)

§ 25.

(1) Kulturgüter sind Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen und bei denen diese Qualität zum Wohl des Wissens und der Kultur durch die Gebietskörperschaft erhalten wird.

(2) Kulturgüter gemäß Abs. 1 sind zu den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sofern diese aus verlässlichen Unterlagen ermittelbar sind, oder den Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder nach einer internen plausiblen Wertfeststellung zu bewerten. Ist eine solche Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlage 6i zu erfassen.

(3) Sofern Gebäude der Definition gemäß Abs. 1 entsprechen, sind diese zu fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.

(4) Eine lineare Abschreibung ist bei Kulturgütern nicht vorzunehmen. Bei Gebäuden, die in die Kategorie der Kulturgüter fallen, besteht hinsichtlich der linearen Abschreibung ein Wahlrecht.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40175459

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