Kenntnisnachweis – Aufsuchungstätigkeiten
§ 25
Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten gilt, wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen, der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:
- 1. eine Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
- a) Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling, Hauptwahlfach Ver- und Entsorgungstechnik (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder
- b) Bauingenieurwissenschaften, Umwelt und Wirtschaft (Bachelorstudium) oder
- c) Erdwissenschaften in den Studienzweigen Mineralogie-Kristallographie oder Petrologie oder Geologie oder Technische Mineralogie und Paläontologie (Diplomstudium) oder
Schlagworte
Versorgungstechnik
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
20007458
Dokumentnummer
NOR40131877
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