§ 25 VPB-V 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.2011

Kenntnisnachweis – Aufsuchungstätigkeiten

§ 25

Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten gilt, wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen, der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:

  1. 1. eine Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
  1. a) Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling, Hauptwahlfach Ver- und Entsorgungstechnik (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder
  2. b) Bauingenieurwissenschaften, Umwelt und Wirtschaft (Bachelorstudium) oder
  3. c) Erdwissenschaften in den Studienzweigen Mineralogie-Kristallographie oder Petrologie oder Geologie oder Technische Mineralogie und Paläontologie (Diplomstudium) oder
  1. 2. eine in § 16 genannte Ausbildung oder
  2. 3. eine Grundausbildung gemäß Anlage 1.

Schlagworte

Versorgungstechnik

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20007458

Dokumentnummer

NOR40131877

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