Transport zum und Maßnahmen am Bestimmungsort bei lebenden Tieren
§ 25.
(1) Eingeführte Tiere sind unmittelbar an ihren Bestimmungsort zu befördern. Der Empfänger der in Abs. 4 angeführten Tiere hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung ist mit der Sendung mitzuführen und der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde im Original vorzulegen.
(2) Zur Schlachtung bestimmte Klauentiere und Einhufer dürfen nur unmittelbar in Schlachtbetriebe gebracht werden, die gemäß § 10 Abs. 1 LMSVG zugelassen sind. Die Tiere sind dort – sofern nicht eine kürzere Frist bestimmt wird – spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen zu schlachten.
(3) Schlachtgeflügel muss auf direktem Weg in einen Schlachtbetrieb, der gemäß § 10 Abs. 1 LMSVG zugelassen ist, gebracht und spätestens 72 Stunden nach dem Eintreffen geschlachtet werden.
(4) Nach Österreich eingeführte Klauentiere und Einhufer (ausgenommen vorübergehend eingeführte registrierte Einhufer), Geflügel zu Zucht- und Nutzzwecken, Wildgeflügel, Ziervögel sowie Primaten (Affen) sind am Bestimmungsort abgesondert zu halten und unterliegen der Beobachtung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Tiere dürfen während des gemäß dem Gemeinschaftsrecht oder von der Behörde festgesetzten Beobachtungszeitraumes nicht aus dem Betrieb verbracht werden.
(5) Aus Drittstaaten eingeführte Zucht- und Nutztiere unterliegen ab ihrer Aufnahme in dem in der Abfertigungsbescheinigung festgelegten Bestimmungsbetrieb den inländischen Vorschriften und dürfen innerhalb des Gebietes gemäß Anlage 2 nur nach den Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen verbracht werden.
(6) Wird auf Grund von Ergebnissen von Laboruntersuchungen, die anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle eingeleitet wurden, nachträglich festgestellt, dass die Tiere nicht den Einfuhrvorschriften entsprechen, so sind von der örtlich zuständigen Behörde die jeweils geltenden Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Verkehr anzuwenden.
(7) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt § 4c Abs. 2 TSG.
(8) Bei Tieren, die auf Grund von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nur zu festgelegten Bestimmungsorten wie Schlachthof, Quarantänestation für die Einfuhr von Ziervögeln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 318/2007, zugelassene Einrichtung gemäß der Richtlinie 92/65/EWG , zugelassene Einfuhrzentren gemäß der Entscheidung 2003/858/EG oder der Entscheidung 2003/804/EG verbracht werden dürfen, ist der Amtstierarzt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zusätzlich zu den sonstigen Bestimmungen des § 25 verpflichtet zu prüfen, ob die Sendung in quantitativer und qualitativer Hinsicht mit den Angaben in der von der Grenzeintrittstelle übermittelten Abfertigungsbescheinigung übereinstimmt. Bei Nichtübereinstimmung hat er wie folgt vorzugehen:
- 1. Wenn die Sendung nicht eingetroffen ist, ist der Teil 3 der mit TRACES übermittelten Abfertigungsbescheinigung auszufüllen und an die Grenzkontrollstelle zu übermitteln.
- 2. Wenn die Anzahl der Tiere mit den Angaben in der Abfertigungsbescheinigung nicht übereinstimmt oder der Verdacht auf eine Erkrankung der Tiere besteht, ist der Teil 3 der Abfertigungsbescheinigung auszufüllen und an die Grenzkontrollstelle zu übermitteln. Über die Sendung ist bis zur Abklärung eine Sperre zu verfügen.
- 3. Über eine Sendung, die ohne TRACES-Mitteilung eintrifft, ist eine Sperre zu verfügen, und es ist anhand der vorliegenden Dokumente zur Abklärung mit der Grenzkontrollstelle oder mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Kontakt aufzunehmen.
Schlagworte
Zuchtzweck, Zuchttier
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019
Gesetzesnummer
20006154
Dokumentnummer
NOR40103490
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)