§ 25 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Ansprüche nach Einstellung des Geschäftsbetriebes

§ 25.

(1) Erlöschen auf Grund der Einstellung des Geschäftsbetriebes eines Versicherungsunternehmens die Versicherungsverhältnisse, so haben die Anspruchsberechtigten aus den Versicherungsverträgen in der Lebensversicherung und in allen Arten der Rentenversicherung, soweit ihre Ansprüche in das Deckungserfordernis einzubeziehen waren, Anspruch auf den Betrag, der zum Deckungserfordernis für ihre Versicherungsverträge im gleichen Verhältnis steht wie der Gesamtbetrag der Werte des Deckungsstocks zum gesamten Deckungserfordernis, höchstens aber auf den Betrag des auf sie entfallenden Deckungserfordernisses.

(2) Sonstige Ansprüche aus den Versicherungsverträgen sind aus einem für die betreffende Versicherung bestehenden Deckungsstock verhältnismäßig zu befriedigen.

(3) Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen, so ist die Berechnung der Ansprüche für jede Abteilung des Deckungsstocks gesondert vorzunehmen.

(4) Für die Höhe der in das Deckungserfordernis einbezogenen Ansprüche, die Höhe des gesamten Deckungserfordernisses und den Betrag der Werte des Deckungsstocks ist der Zeitpunkt des Erlöschens der Versicherungsverhältnisse maßgebend.

(5) Reicht der Deckungsstock zur Befriedigung der im Abs. 1 angeführten Ansprüche nicht aus, so bleiben die Ansprüche, soweit sie nicht befriedigt wurden, unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072148

alte Dokumentnummer

N5197820911L

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