§ 25 UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

Gastprofessoren/Gastprofessorinnen

§ 25.

(1) Zu Gastprofessoren können Universitätsprofessoren anderer in- oder ausländischer Universitäten oder wissenschaftlich besonders qualifizierte Fachleute bestellt werden. Die Bestellung darf auf höchstens zwei Jahre befristet erfolgen. Eine neuerliche Bestellung an derselben Universität ist frühestens nach Ablauf von drei Jahren zulässig.

(2) Die Gastprofessoren haben das Recht, im Rahmen der ihnen durch ihre Bestellung verliehenen Lehrbefugnis (venia docendi) Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität abzuhalten sowie nach Maßgabe der Entscheidung des zuständigen Universitätsorgans Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.

(3) Die Aufgaben der Gastprofessoren umfassen nach Maßgabe der Betrauung:

  1. 1. Forschungstätigkeit;
  2. 2. Durchführung von Lehrveranstaltungen;
  3. 3. Abhaltung von Prüfungen;
  4. 4. Betreuung von Studierenden;
  5. 5. Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

(4) Die Bestellung eines Gastprofessors erfolgt durch den Dekan auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums. Durch die Bestellung zum Gastprofessor wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR40016564

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