§ 25 UGStVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Die Novelle BGBl. I Nr. 108/2001 konnte nicht eingearbeitet werden, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle das UGStVG bereits außer Kraft getreten ist.

Generelle Verweisungsbestimmung und Inkrafttreten

§ 25.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Monats seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen werden; sie treten frühestens zusammen mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

Die Novelle BGBl. I Nr. 108/2001 konnte nicht eingearbeitet werden, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle das UGStVG bereits außer Kraft getreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10010883

Dokumentnummer

NOR12138371

alte Dokumentnummer

N8199530508L

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