Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Durchführung der Prüfung
§ 25.
(1) Die Prüfung ist vom Prüfteam bzw. Einzelprüfer anhand eines Prüfplans durchzuführen, der auf Grund der strategischen Analyse gemäß Abs. 2 und 3 und der Risikoanalyse gemäß Abs. 4 vom leitenden Prüfer bzw. Einzelprüfer auszuarbeiten ist. Werden im Lauf der Prüfung Fehler in den Emissionsdaten oder zusätzliche Risiken entdeckt, ist der Prüfplan entsprechend anzupassen.
(2) Im Rahmen der strategischen Analyse hat das Prüfteam bzw. der Einzelprüfer zu überprüfen, ob das angewendete Überwachungskonzept von der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG genehmigt wurde, bzw. ob für alle wesentlichen Änderungen gegenüber dem genehmigten Überwachungskonzept bereits um Genehmigung angesucht wurde.
(3) Im Rahmen der strategischen Analyse hat sich das Prüfteam bzw. der Einzelprüfer mit allen in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten vertraut zu machen, ebenso mit den Emissionsquellen und Stoffströmen innerhalb der Anlage, den zur Überwachung oder Messung von Tätigkeitsdaten eingesetzten Messeinrichtungen, mit der Ermittlung und Anwendung sämtlicher Rechenfaktoren und anderer Daten, die zur Berechnung oder Messung der Emissionen verwendet werden, sowie mit den Bedingungen, unter denen die Anlage betrieben wird, weiters mit sämtlichen Datenflüssen und dem Kontrollsystem des Inhabers.
(4) Mittels Risikoanalyse hat das Prüfteam bzw. der Einzelprüfer die inhärenten Risiken und die Kontrollrisiken zu bewerten, die sich aus dem Umfang und der Komplexität der Anlage und der Aktivitäten des Inhabers, den Emissionsquellen und den Stoffströmen ergeben, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Risiken zu wesentlichen Falschaussagen und Nichtkonformitäten führen könnten.
(5) Je nach den Gegebenheiten in der jeweiligen Anlage und dem Prüfplan sind vom Prüfteam bzw. Einzelprüfer, falls relevant, beispielsweise folgende Tätigkeiten durchzuführen:
- 1. Datenprüfungen in Übereinstimmung mit den festgelegten Stichprobenahmeverfahren,
- 2. Durchgangtests für die Berechnungen und Datenverwaltung,
- 3. Dokumentenprüfungen und Interviews zur Prüfung der Anwendung des genehmigten Überwachungskonzepts,
- 4. Überprüfung von Messgeräten und Labormethoden hinsichtlich der Einhaltung des genehmigten Überwachungskonzepts.
- Sämtliche Feststellungen sind vom Prüfteam bzw. Einzelprüfer zu dokumentieren, um anschließend das Prüfurteil begründen zu können. Entdeckte Mängel in der Überwachungsmethodik und Falschdarstellungen in den Daten für die Emissionsermittlung oder in der zu prüfenden Emissionsmeldung sind dem Inhaber mitzuteilen.
(6) Der Inhaber hat alle während der Prüfung beanstandeten Falschangaben zu berichtigen. Bei Fehlern, die durch die Prüfung einer Stichprobe entdeckt wurden, ist die beprobte Grundgesamtheit zu korrigieren. Das Prüfteam bzw. der Einzelprüfer hat vor Abschluss der Prüfung zu bewerten, ob die erfolgten Korrekturen zufrieden stellend sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20005558
Dokumentnummer
NOR40092661
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