§ 25 Tuberkulosegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1973

§ 25

Die Verpflichtung, sich einer nach § 23 angeordneten Untersuchung zu unterziehen, entfällt, wenn der zu dem allgemeinen Termin Vorgeladene entweder

  1. a) einen Röntgenbefund der Lunge auf Grund von Filmaufnahmen, der nicht älter als zwei Monate ist, oder
  2. b) bei Kindern bis zu 14 Jahren
  1. 1. das negative Ergebnis einer für die Altersstufe brauchbaren Tuberkulinprobe, die nicht länger als zwei Monate zurückliegen darf, oder
  2. 2. ein ärztliches Zeugnis über eine mit Erfolg durchgeführte Tuberkuloseschutzimpfung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf,

    vorweist.

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