Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/1974
§ 25.
Wenn es im Interesse einer raschen Tilgung einer Seuche geboten ist, ist die Tötung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere des Gehöftes, in dem die Seuche aufgetreten ist, anzuordnen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/1974
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR12129033
alte Dokumentnummer
N8190929284L
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