§ 25 TKGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 14.7.2025

6. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung

§ 25.

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende wiederkehrende Gebührenverpflichtungen bleiben nach der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Rechtslage so lange in Kraft, bis eine bescheidmäßige Neufeststellung der Gebührenverpflichtung erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

20012770

Dokumentnummer

NOR40266867

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