6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung
§ 25.
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende wiederkehrende Gebührenverpflichtungen bleiben nach der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Rechtslage so lange in Kraft, bis eine bescheidmäßige Neufeststellung der Gebührenverpflichtung erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
20012770
Dokumentnummer
NOR40266867
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)