§ 25.
Durch die vorstehenden Erbtheilungs-Vorschriften wird der Eigenthümer eines geschlossenen Hofes in seiner Verfügungsfreiheit innerhalb der Grenzen des Pflichttheilrechtes weder unter Lebenden noch von Todeswegen beschränkt.
Das Pflichttheilrecht (§ 765 und § 766 a. b. Gesetzbuch) wird durch die Erbtheilungs-Vorschriften nicht berührt.
Der Pflichttheilberechnung ist der nach § 19 bestimmte Wert des Hofes zu Grunde zu legen. Doch kann dieser Wert niemals geringer angenommen werden, als jener Betrag, nach dem gemäß § 12 des Geseäes (Anm.: richtig: Gesetzes) vom 1. April 1889, R.-G.-Bl. Nr. 52, die an den Staat zu entrichtende Vermögens-Uebertragungsgebür zu bemessen ist.
Als eine Beschränkung oder Verkürzung des Pflichttheils ist es nicht anzusehen:
- 1. wenn das Gericht im Sinne des § 21 über die Zahlungstermine eine Verfügung trifft;
- 2. wenn der Erblasser letztwillig verfügt:
- a) dass dem leiblichen Vater oder der leiblichen Mutter des Anerben das Recht zustehe, den Hof bis zur Großjährigkeit des Anerben zu verwalten und zu genießen mit der Verpflichtung, während der Dauer dieses Genusses den Anerben und dessen minderjährige Miterben, letztere bis zur Fälligkeit des Erbtheiles, oder wenn ein Miterbe vor diesem Zeitpunkte großjährig wird, bis zur erreichten Großjährigkeit zu erziehen und für den Nothfall auf dem Hofe zu erhalten;
- b) daß die Erbtheile erst bei erreichter Großjährigkeit der Miterben, fällig werden, wogegen der Anerbe die Miterben bis dahin angemessen zu erziehen und für den Nothfall zu erhalten hat.
In beiden Fällen hat die erlangte Eigenberechtigung dieselbe
Wirkung wie die Erreichung der natürlichen Großjährigkeit. Ergreift ein Miterbe einen Beruf, mit dessen Vorbereitung oder Ausübung die Naturalverpflegung am Hofe unvereinbar ist, so tritt an die Stelle der Naturalverpflegung die Verpflichtung zur Auszahlung der vereinbarten oder gerichtlich festzusetzenden Zinsen.
Zu Abs. 3:
1. Das sog. "Reichsrahmengesetz", RGBl. Nr. 52/1889, wurde
durch § 60 Reichserbhofgesetz, dRGBl. I S 685/1933 (in Österreich
mit Verordnung, dRGBl. I S 935/1938, eingeführt), aufgehoben und
nach 1945 nicht wieder in Kraft gesetzt.
2. statt: Vermögens-Übertragungsgebühr nunmehr: Erbschafts- und
Schenkungssteuer.
Zu Abs. 4: statt: Großjährigkeit nunmehr: Volljährigkeit (BGBl.
Nr. 108/1973).
Schlagworte
Erbteilung, Eigentümer, Pflichtteilsrecht, Pflichtteilsberechnung,
Pflichtteil, Erbteil, Notfall, ABGB, JGS Nr. 946/1811, Noterbe,
Übernahmswert, Stundung, Aufschub, Fälligkeit, Bewirtschaftungsrecht,
Fruchtgenuß, Nießbrauch, Heimatrecht, Heimfluchtrecht, Versorgung,
Unterhalt, Testierfreiheit, Erbteilungs-Vorschrift
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2019
Gesetzesnummer
10001710
Dokumentnummer
NOR12022781
alte Dokumentnummer
N2190011039S
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