§ 25 TirHoefeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.1947

§ 25.

Durch die vorstehenden Erbtheilungs-Vorschriften wird der Eigenthümer eines geschlossenen Hofes in seiner Verfügungsfreiheit innerhalb der Grenzen des Pflichttheilrechtes weder unter Lebenden noch von Todeswegen beschränkt.

Das Pflichttheilrecht (§ 765 und § 766 a. b. Gesetzbuch) wird durch die Erbtheilungs-Vorschriften nicht berührt.

Der Pflichttheilberechnung ist der nach § 19 bestimmte Wert des Hofes zu Grunde zu legen. Doch kann dieser Wert niemals geringer angenommen werden, als jener Betrag, nach dem gemäß § 12 des Geseäes (Anm.: richtig: Gesetzes) vom 1. April 1889, R.-G.-Bl. Nr. 52, die an den Staat zu entrichtende Vermögens-Uebertragungsgebür zu bemessen ist.

Als eine Beschränkung oder Verkürzung des Pflichttheils ist es nicht anzusehen:

  1. 1. wenn das Gericht im Sinne des § 21 über die Zahlungstermine eine Verfügung trifft;
  2. 2. wenn der Erblasser letztwillig verfügt:
  1. a) dass dem leiblichen Vater oder der leiblichen Mutter des Anerben das Recht zustehe, den Hof bis zur Großjährigkeit des Anerben zu verwalten und zu genießen mit der Verpflichtung, während der Dauer dieses Genusses den Anerben und dessen minderjährige Miterben, letztere bis zur Fälligkeit des Erbtheiles, oder wenn ein Miterbe vor diesem Zeitpunkte großjährig wird, bis zur erreichten Großjährigkeit zu erziehen und für den Nothfall auf dem Hofe zu erhalten;
  2. b) daß die Erbtheile erst bei erreichter Großjährigkeit der Miterben, fällig werden, wogegen der Anerbe die Miterben bis dahin angemessen zu erziehen und für den Nothfall zu erhalten hat.

    In beiden Fällen hat die erlangte Eigenberechtigung dieselbe

    Wirkung wie die Erreichung der natürlichen Großjährigkeit. Ergreift ein Miterbe einen Beruf, mit dessen Vorbereitung oder Ausübung die Naturalverpflegung am Hofe unvereinbar ist, so tritt an die Stelle der Naturalverpflegung die Verpflichtung zur Auszahlung der vereinbarten oder gerichtlich festzusetzenden Zinsen.

Zu Abs. 3:

1. Das sog. "Reichsrahmengesetz", RGBl. Nr. 52/1889, wurde

durch § 60 Reichserbhofgesetz, dRGBl. I S 685/1933 (in Österreich

mit Verordnung, dRGBl. I S 935/1938, eingeführt), aufgehoben und

nach 1945 nicht wieder in Kraft gesetzt.

2. statt: Vermögens-Übertragungsgebühr nunmehr: Erbschafts- und

Schenkungssteuer.

Zu Abs. 4: statt: Großjährigkeit nunmehr: Volljährigkeit (BGBl.

Nr. 108/1973).

Schlagworte

Erbteilung, Eigentümer, Pflichtteilsrecht, Pflichtteilsberechnung,

Pflichtteil, Erbteil, Notfall, ABGB, JGS Nr. 946/1811, Noterbe,

Übernahmswert, Stundung, Aufschub, Fälligkeit, Bewirtschaftungsrecht,

Fruchtgenuß, Nießbrauch, Heimatrecht, Heimfluchtrecht, Versorgung,

Unterhalt, Testierfreiheit, Erbteilungs-Vorschrift

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Gesetzesnummer

10001710

Dokumentnummer

NOR12022781

alte Dokumentnummer

N2190011039S

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