§ 25 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1975

§ 25.

(1) Der Tierarzt darf die Behandlung eines kranken Tieres, das, wie ihm bekannt ist, von einem anderen Tierarzt behandelt wird, ausgenommen den Fall der Ersten Hilfe nur übernehmen, wenn der Tierhalter auf die Behandlung durch den bisher behandelnden Tierarzt verzichtet hat.

(2) Werden gleichzeitig mehrere Tierärzte gerufen, so übernimmt, wenn der Tierhalter selbst keine Entscheidung trifft oder kein Einvernehmen erzielt wird, jener Tierarzt die Behandlung, der von den herbeigerufenen Tierärzten als erster eingetroffen ist.

(3) Im Falle des Abs. 2 kann der Tierarzt ein Honorar auch dann beanspruchen, wenn keine Behandlung stattgefunden hat, obwohl er hiezu bereit war.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132068

alte Dokumentnummer

N8197519057L

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