§ 25.
(1) Der Tierarzt darf die Behandlung eines kranken Tieres, das, wie ihm bekannt ist, von einem anderen Tierarzt behandelt wird, ausgenommen den Fall der Ersten Hilfe nur übernehmen, wenn der Tierhalter auf die Behandlung durch den bisher behandelnden Tierarzt verzichtet hat.
(2) Werden gleichzeitig mehrere Tierärzte gerufen, so übernimmt, wenn der Tierhalter selbst keine Entscheidung trifft oder kein Einvernehmen erzielt wird, jener Tierarzt die Behandlung, der von den herbeigerufenen Tierärzten als erster eingetroffen ist.
(3) Im Falle des Abs. 2 kann der Tierarzt ein Honorar auch dann beanspruchen, wenn keine Behandlung stattgefunden hat, obwohl er hiezu bereit war.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Gesetzesnummer
10010369
Dokumentnummer
NOR12132068
alte Dokumentnummer
N8197519057L
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