§ 25 SuchtgiftV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Ein-, Aus- und Durchfuhr

§ 25

(1) § 25.Die Ein- und Ausfuhr von Suchtgift ist, außer in den Fällen der §§ 24, 27 Abs. 6 und 31, verboten, sofern der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hiezu nicht eine besondere Bewilligung erteilt hat. Die Durchfuhr von Suchtgift ist verboten, sofern nicht die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes vorliegt. Den im § 2 Abs. 3 Genannten kann eine Bewilligung zur Einfuhr von Suchtgift nur nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 3 erteilten Bewilligung erteilt werden.

(2) Die Bewilligung zur Ein- oder Ausfuhr von Suchtgiften ist beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Verwendung der hiefür aufgelegten Formblätter oder von Ablichtungen dieser Formblätter zu beantragen.

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