ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 275/1982
§ 25. Kurzparkzonen
(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
(3) Beim Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das nach Abs. 4 zur Überwachung der Kurzparkdauer verordnete Hilfsmittel am Fahrzeug anzubringen und zu handhaben.
(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und die hierfür notwendigen Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung, auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels sowie auf allfällige abgabenrechtliche Vorschriften Bedacht zu nehmen.
(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.
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