§ 25. Delegierung
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einzelfall die örtlich zuständigen Landeshauptmänner zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, ganz oder zum Teil ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner treten für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Gesetzesnummer
10006274
Dokumentnummer
NOR12090721
alte Dokumentnummer
N5199853449L
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