§ 25 Starkstromwegegesetz 1968

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1998

§ 25. Delegierung

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einzelfall die örtlich zuständigen Landeshauptmänner zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, ganz oder zum Teil ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner treten für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

10006274

Dokumentnummer

NOR12090721

alte Dokumentnummer

N5199853449L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)