§ 25 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 25.

(1) Die Konzession wird für eine bestimmte, unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse und die technische Lebensdauer der geplanten Seilbahn zu bemessende Zeit verliehen.

(2) In der Konzession sind eine dem Zweck der Seilbahn angepasste, höchstens zweijährige, Betriebseröffnungsfrist sowie die betriebspflichtigen Zeiträume festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046153

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