Schulbesuchsbestätigung
§ 25
(1) Wenn ein Studierender vor Ablauf eines Semesters aus einer Schule ausscheidet, ist auf seinen Antrag eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen.
(2) Die Schulbesuchsbestätigung hat einen Hinweis auf das vorzeitige Ausscheiden aus der Schule zu enthalten. Die Leistungsbeurteilung (§ 20) bezieht sich auf die vom Studierenden bis zum Ausscheiden aus der Schule erbrachten Leistungen.
(3) § 24 Abs. 3 und 5 findet Anwendung.
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