§ 25 SchSpG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1922

§ 25

Die Vorschriften des § 24 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Verlust und Beschädigung von Kleidungsstücken und sonstigen vom Mitglied einem Beauftragten des Unternehmers zur Beförderung übergebenen Gegenstände während einer Beförderung aus Anlaß der Übersiedlung des Unternehmens an einen anderen Ort oder aus Anlaß einer Reise an den Ort eines vom Unternehmer veranstalteten Gastspieles.

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