Schiffahrtszeichen
§ 25
(1) § 25.Schiffahrtszeichen können insbesondere als Tafelzeichen, Lichtzeichen, Flaggen, Signalkörper oder schwimmende Zeichen ausgestaltet sein. Sie sind in Art und Größe so anzubringen, daß sie von den Schiffsführern rechtzeitig erkannt werden können. An den Ufern als Schiffahrtszeichen aufgestellte Lichtzeichen sind so abzuschirmen, daß sie den Verkehr auf Haupt- und Nebenbahnen (Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) und auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2) An den Schiffahrtszeichen können durch Zusatzzeichen weitere Angaben gemacht werden, die das Schiffahrtszeichen erläutern, erweitern oder einschränken. Die Zusatzzeichen sind Bestandteile der Schiffahrtszeichen und dürfen nicht verwendet werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Schiffahrtszeichen ausgedrückt werden kann.
(3) Durch Verordnung sind Form, Aussehen, Anbringung, Aufstellung und Bedeutung der Schiffahrtszeichen und der Zusatzzeichen unter Beachtung zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu regeln.
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