§ 25 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2000

5. Abschnitt

Saatgutmischungen Zulassung von Saatgutmischungen

§ 25.

(1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat Saatgutmischungen auf Antrag zuzulassen, wenn

  1. 1. a) die Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, im Inland plombiert werden oder
  2. b) die Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat plombiert werden, oder
  3. c) die Saatgutmischungen, die zur Erhaltung von pflanzengenetischen Ressourcen bestimmt sind,
  1. 2. sie Saatgut von im Artenverzeichnis angeführten Arten enthalten und sie den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entsprechen,
  2. 3. das Saatgut vor dem Mischen
  1. a) anerkannt wurde oder
  2. b) als Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen wurde oder
  3. c) als Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf,
  1. 4. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden.

(2) Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn

  1. 1. die Prüfung der Mischungsanweisung ergeben hat, daß die Saatgutmischung für den angegebenen Nutzungszweck brauchbar ist und die Dauer der Verwendbarkeit den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und
  2. 2. der Aufwuchs
  1. a) zur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen, jedoch kein Saatgut von Gräsersorten enthält, bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und kein Saatgut von in der Sortenliste nicht eingetragenen Gräsersorten enthält, die im Gemeinsamen Sortenkatalog als „Nicht zur Futternutzung bestimmt" gekennzeichnet sind oder
  2. b) zur Körnernutzung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide oder Leguminosen landwirtschaftlicher Arten enthält oder
  3. c) zur Gründüngung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen enthält.

(3) Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Anerkennung oder Zulassung zu unterschiedlichen Zeitpunkten abläuft oder das als Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf, dürfen nur bis zum Ablauf der kürzesten der für ihre Einzelbestandteile geltenden Frist zugelassen werden.

(4) Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Rüben oder Gemüsearten enthalten, dürfen nicht zugelassen werden.

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