§ 25 Rundfunkverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

ABSCHNITT VII Bewilligungsgebühren

§ 25.

(1) Für die Bewilligungen nach § 2 Abs. 2 sind die in der jeweils geltenden Gebührenvorschrift festgelegten Gebühren zu entrichten.

(2) Die Bewilligungen nach § 2 Abs. 4 sind gebührenfrei.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147075

alte Dokumentnummer

N9196513998A

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