ABSCHNITT VII Bewilligungsgebühren
§ 25.
(1) Für die Bewilligungen nach § 2 Abs. 2 sind die in der jeweils geltenden Gebührenvorschrift festgelegten Gebühren zu entrichten.
(2) Die Bewilligungen nach § 2 Abs. 4 sind gebührenfrei.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10011378
Dokumentnummer
NOR12147075
alte Dokumentnummer
N9196513998A
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