VI. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 25
§ 25. Der IV. Abschnitt, die neue Bezeichnung der bisherigen Abschnitte IV und V und § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 119/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
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