§ 25 Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

Alte FassungIn Kraft seit 05.1.1985

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 25.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1974, BGBl. Nr. 109/1975, über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 578/1977 und 646/1983 außer Kraft.

(3) Für Prüfungskandidaten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu einem Jahr zurückgestellt wurden und nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Reifeprüfung antreten, ist die Verordnung BGBl. Nr. 109/1975 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 578/1977 und 646/1983 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10009579

Dokumentnummer

NOR12121382

alte Dokumentnummer

N7198510674Y

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