§ 25 PyroTG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 04.1.2010

Pflichten des Importeurs und Händlers

§ 25

(1) Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen, treffen die dem Hersteller nach diesem Bundesgesetz obliegenden Verpflichtungen den Importeur.

(2) Händler haben stichprobenartig zu überprüfen, ob pyrotechnische Gegenstände ein CE-Kennzeichen tragen und eine Kennzeichnung gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 aufweisen und ob pyrotechnische Sätze gemäß § 24 Abs. 6 gekennzeichnet sind.

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