§ 25 PyrotechG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Schießbedarf

§ 25

(1) Das Böllerschießen ist nur unter Verwendung von Böller(Salut)kanonen mit Böllerpatronen sowie von Sicherheitsböllern mit einer Pappehülle, die einen Knallsatz von nicht mehr als 7 g Schwarzpulver enthalten und eine Zündschnur mit einer Brenndauer von mindestens 6 Sekunden aufweisen, gestattet.

(2) Die Verwendung anderer Vorrichtungen, wie Pöller (Schießbecher), ist verboten.

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