Öffentlicher Auftritt und Zugänglichkeit von Informationen
§ 25.
(1) Informationen über die Psychotherapeutische Fachgesellschaft sind, insbesondere auf einer Website der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, öffentlich und barrierefrei einsehbar zu machen.
(2) Zu diesen Informationen zählt jedenfalls
- a) der rechtliche Status der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft,
- b) ihre Leitungspersonen,
- c) ihre Lehrenden,
- d) ihre Struktur,
- e) ihre Postadresse,
- f) die Möglichkeit, mit der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft in Kontakt zu treten,
- g) die Aktivitäten der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft unter besonderer Bezugnahme auf Aktivitäten, welche den Bereich der Psychotherapie in Hinblick auf Aus-, Fort- und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung sowie psychotherapeutische Versorgung betreffen,
- h) nationale und internationale Kooperationen und Zugehörigkeiten,
- i) Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Gestaltung und den Ablauf der Ausbildung.
Schlagworte
Ausbildung, Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2024
Gesetzesnummer
20012719
Dokumentnummer
NOR40265989
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)