§ 25 PStG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Begründung der eingetragenen Partnerschaft

§ 25

(1) Der Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde hat in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen, die von den Partnerschaftswerbern, einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Beamten zu unterschreiben ist. Damit gilt die eingetragene Partnerschaft als begründet.

(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen:

  1. 1. die Familiennamen und die Vornamen der Partnerschaftswerber, ihr Wohnort, der Tag und der Ort ihrer Geburt;
  2. 2. die Zustimmung der beiden Partnerschaftswerber zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
  3. 3. der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
  4. 4. Familien- oder Nachnamen sowie Vornamen der Dolmetscher, wenn beigezogen.

(3) § 18 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. Wurden Zeugen beigezogen, sind auch diese in die Niederschrift aufzunehmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)