§ 25 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

Bequemlichkeit und Effizienz

Anpassung der PSA an die Gestalt des Verwenders

§ 25

Die PSA müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß sie so einfach wie möglich an dem Verwender in der geeigneten Position angelegt werden können und während der voraussichtlich erforderlichen Tragedauer unter Berücksichtigung der Fremdeinwirkungen der erforderlichen Bewegungen und Körperhaltungen in ihrer Position bleiben. Dazu müssen die PSA mit allen geeigneten Mitteln wie passenden Verstell- und Haltesystemen oder einer ausreichenden Auswahl an Größen und Maßen so gut wie möglich eine optimale Anpassung an die Gestalt des Verwenders ermöglichen.

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