§ 25 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1957

§ 25. Beförderungseinrichtungen.

Die Beförderungseinrichtungen der Post dürfen durch keine wie immer gearteten exekutionsrechtlichen oder sonstigen behördlichen Zwangsmaßnahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung entzogen werden, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist oder im Zuge eines strafgerichtlichen Verfahrens anderes angeordnet wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145838

alte Dokumentnummer

N9195721111L

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