§ 25 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 25.

Briefmarken, deren Bildfläche beschädigt, mit einer durchsichtigen Schicht überzogen oder auf andere Weise verändert ist sowie Briefmarken, die nicht ihrer ganzen Fläche nach sichtbar sind, die nicht von der Post stammende Überdrucke aufweisen oder die bereits offenkundig zur Freimachung verwendet wurden, sind als Zeichen der Gebührenentrichtung nicht geeignet. Das gleiche gilt für Briefmarken nach dem kundgemachten letzten Tag ihrer Zulassung zur Freimachung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145896

alte Dokumentnummer

N9195722576L

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