Beurteilung der praktischen Ausbildung
§ 25
(1) In den Fachbereichen gemäß den Anlagen 1 und 2 haben die Lehr- oder Fachkräfte des betreffenden Praktikums die in diesem Praktikum erbrachten Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen zu beurteilen.
(2) Die Lehr- oder Fachkräfte haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im betreffenden Fachbereich laufend zu überprüfen und über die Leistungen schriftliche Aufzeichnungen als Grundlage für die Beurteilung zu führen.
(3) Die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen in den Praktika der Fachbereiche gemäß den Anlagen 1 und 2 sind mit
- 1. „ausgezeichnet bestanden",
- 2. „gut bestanden",
- 3. „bestanden" oder
- 4. „nicht bestanden"
zu beurteilen.
(4) Eine positive Beurteilung ist in den Fällen des Abs. 3 Z 1 bis 3 gegeben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)