Verschwiegenheit, Vertraulichkeit
§ 25.
Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen der Prozessbegleitung anvertraut oder sonst bekannt wurden. Sie haben die im Rahmen der Prozessbegleitung erstellten oder ihnen übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für Personen, die unter Aufsicht und Anleitung einer eingetragenen Prozessbegleiterin oder eines eingetragenen Prozessbegleiters psychosoziale Prozessbegleitung ausüben (§ 18 Abs. 3) und für einrichtungsfremdes Personal (§ 19).
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012683
Dokumentnummer
NOR40265037
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