Auflegung des Wählerverzeichnisses
§ 25
(1) § 25.Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 26 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 28 und 33 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.
(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen oder Vervielfältigungen herstellen.
(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 24 Abs. 6, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.
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