§ 25 NEHG-DV 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2022

zum Außerkrafttreten vgl. § 29

6. Abschnitt

Teilnehmervertreter Allgemeine Voraussetzungen

§ 25.

(1) Teilnehmervertreter kann jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft mit Sitz im Inland sein, die eine Vollmacht eines Handels-, Entlastungsmaßnahmen- oder Befreiungsmaßnahmenteilnehmers besitzt. Der Teilnehmervertreter hat sich im NEIS zu registrieren und wird durch den Handels-, Entlastungsmaßnahmen- oder Befreiungsmaßnahmenteilnehmer als sein Teilnehmervertreter vermerkt. Dabei ist die Vollmacht im NEIS hochzuladen. Ist der Teilnehmervertreter auch als steuerlicher Vertreter in den Grunddaten der Finanzverwaltung eines Teilnehmers hinterlegt, kann das Hochladen der Vollmacht unterbleiben.

(2) Ein Handels-, Entlastungsmaßnahmen- oder Befreiungsmaßnahmenteilnehmer kann durch mehrere Teilnehmervertreter vertreten werden.

Schlagworte

Handelsmaßnahme, Entlastungsmaßnahmenteilnehmer

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40247275

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