Entsorgung von Rückständen als radioaktive Abfälle
§ 25.
Können überwachungsbedürftige Rückständen nicht aus der Überwachung entlassen werden, sind diese Rückstände auf der Basis der Festlegungen im IIIa. Teil StrSchG als radioaktive Abfälle zu entsorgen. Dabei sind die Bestimmungen der §§ 76 und 78 AllgStrSchV sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20005617
Dokumentnummer
NOR40094419
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