§ 25 Munitionslagerverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1989

§ 25.

In militärischen Munitionslagern mit einer Explosivstoff-Höchstbelagsmenge von insgesamt mehr als 1000 t oder mit einer Munitionslaborierungsanlage ist eine Unfallstation mit der für die Erste Hilfe notwendigen Ausstattung in sicherer Entfernung von den Lagerobjekten einzurichten. Bei kleineren Munitionslagern genügt für diesen Zweck die Bereitstellung eines Sanitätskastens und von Tragbahren an einem sicheren Ort.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10005649

Dokumentnummer

NOR12062185

alte Dokumentnummer

N4198811286A

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