§ 25.
In militärischen Munitionslagern mit einer Explosivstoff-Höchstbelagsmenge von insgesamt mehr als 1000 t oder mit einer Munitionslaborierungsanlage ist eine Unfallstation mit der für die Erste Hilfe notwendigen Ausstattung in sicherer Entfernung von den Lagerobjekten einzurichten. Bei kleineren Munitionslagern genügt für diesen Zweck die Bereitstellung eines Sanitätskastens und von Tragbahren an einem sicheren Ort.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10005649
Dokumentnummer
NOR12062185
alte Dokumentnummer
N4198811286A
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