§ 25
§ 25. Die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung der erforderlichen Lehrer(Lehrerinnen) und des sonstigen Personals, über den Lehrplan, Schülerhöchstzahlen und den Betrieb der medizinischtechnischen Akademien sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung festzulegen. Hiebei sind insbesondere auch die Ausbildungsbedingungen festzulegen. Die Ausbildungszeit ist so zu begrenzen, daß sie die jeweils gesetzlich festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet.
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