§ 25 MSchG

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2004

§ 25.

Die §§ 7 (Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit), 16 (Dienst/Werkswohnung) und 17 (Auflegen des Gesetzes) sind nicht anzuwenden. Die §§ 15 bis 15d, 15m und 15q (Karenz) gelten unter der Voraussetzung, dass für die Dauer der Karenz die Hausgemeinschaft aufgelöst wird.

Schlagworte

Dienstwohnung, Werkswohnung, Wohnung, Sonntagsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40052576

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