§ 25.
Die §§ 7 (Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit), 16 (Dienst/Werkswohnung) und 17 (Auflegen des Gesetzes) sind nicht anzuwenden. Die §§ 15 bis 15d, 15m und 15q (Karenz) gelten unter der Voraussetzung, dass für die Dauer der Karenz die Hausgemeinschaft aufgelöst wird.
Schlagworte
Dienstwohnung, Werkswohnung, Wohnung, Sonntagsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017
Gesetzesnummer
10008464
Dokumentnummer
NOR40052576
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